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Schritt 14 · Sprachnachweis

Ihr Sprachnachweis.

Welchen Nachweis über Ihre deutschen Sprachkenntnisse besitzen Sie? Wir erfassen Ihre Angabe unverändert.

Sprachnachweis
Frage 01
Hinweis: Das Gesetz verlangt wörtlich „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG); das entspricht gemäß § 2 Abs. 11 AufenthG dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind die Voraussetzungen der Nr. 7 und 8 nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde; das Gesetz sieht zudem Ausnahmen vor (§ 9 Abs. 2 Sätze 3–5 AufenthG). Ob Ihr Nachweis genügt, bewertet ausschließlich Ihre Ausländerbehörde.
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