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03 · Recht

§ 9 StAG: Einbürgerung von Ehegatten

Die Einbürgerung von Ehepartnern deutscher Staatsangehöriger — die gesetzlichen Eckpunkte.

§ 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) regelt die Einbürgerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern deutscher Staatsangehöriger. Er ermöglicht eine kürzere Aufenthaltsdauer als die allgemeine Anspruchseinbürgerung nach § 10, knüpft dies aber an zusätzliche Bedingungen. Dieser Artikel nennt die gesetzlichen Eckpunkte allgemein. Ob sie in einem konkreten Fall vorliegen, prüft ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde.

Die beiden zentralen Voraussetzungen

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StAG müssen zwei Bedingungen zugleich erfüllt sein:

  • Drei Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, und
  • eine seit mindestens zwei Jahren bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen.

Beides ist zwingend. Fehlt die Zwei-Jahres-Dauer der Ehe, trägt der verkürzte Aufenthalt allein nicht; es bleibt dann bei der allgemeinen Fünf-Jahres-Regelfrist des § 10 StAG. Vorausgesetzt wird außerdem, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch besteht.

Verhältnis zu § 10 StAG

§ 9 verkürzt gegenüber § 10 nur die Aufenthaltsdauer — von fünf auf drei Jahre. Die übrigen Voraussetzungen entsprechen denen der Anspruchseinbürgerung. Das Gesetz verweist dafür auf den Katalog des § 10 Abs. 1 StAG:

  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung,
  • bestehendes Aufenthaltsrecht,
  • gesicherter Lebensunterhalt ohne laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII,
  • ausreichende Deutschkenntnisse, in der Regel auf dem Niveau B1,
  • bestandener Einbürgerungstest,
  • grundsätzliche Straffreiheit im Rahmen des § 12a StAG.

Auch die seit dem 27. Juni 2024 geltenden Neuregelungen wirken hier: Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist im Regelfall nicht mehr erforderlich, sodass Mehrstaatigkeit auch bei der Einbürgerung von Ehegatten der Regelfall ist.

Ein eigenständiger Weg

Nach der Reform ist § 9 der einzige verbliebene Weg mit einer verkürzten Aufenthaltsdauer unterhalb der Fünf-Jahres-Frist. Der frühere „Turbo"-Weg über besondere Integrationsleistungen wurde zum 30. Oktober 2025 gestrichen.

Wer über den Antrag entscheidet

Dieser Artikel beschreibt die gesetzlichen Voraussetzungen abstrakt. Ob sie in einem konkreten Fall vorliegen — etwa der Bestand der Ehe oder die Berechnung der Fristen — prüft und entscheidet ausschließlich die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Einordnung: Dieser Artikel gibt die allgemeine Gesetzeslage wieder. Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, prüft ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde. Für eine unverbindliche Ersteinschätzung nutzen Sie den Anspruchs-Check; bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei.