Was das Gesetz nennt
Neun Voraussetzungen, wörtlich aus § 9 Abs. 2.
Die Nummern sind die des Gesetzes. Ob sie in Ihrem Fall vorliegen, entscheidet allein Ihre Ausländerbehörde. civitas. nimmt keine solche Prüfung vor.
Nr. 1Fünf Jahre AufenthaltserlaubnisDer fünfjährige Besitz der Aufenthaltserlaubnis.
Nr. 2Gesicherter LebensunterhaltDer Lebensunterhalt ist gesichert.
Nr. 360 Monate RentenbeiträgeMindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, oder vergleichbare Aufwendungen.
Nr. 4Öffentliche Sicherheit und OrdnungGründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen nicht entgegen. Das Gesetz nennt dafür Schwere und Art eines Verstoßes, die ausgehende Gefahr, die Dauer des bisherigen Aufenthalts und Bindungen im Bundesgebiet.
Nr. 5Erlaubte BeschäftigungDie Beschäftigung ist erlaubt, sofern die Person Arbeitnehmer ist.
Nr. 6Sonstige ErlaubnisseBesitz der sonstigen Erlaubnisse, die für eine dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind.
Nr. 7Ausreichende DeutschkenntnisseWörtlich „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“. Das ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 11 AufenthG das Niveau B1.
Nr. 8Grundkenntnisse der Rechts- und GesellschaftsordnungGrundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.
Nr. 9Ausreichender WohnraumAusreichender Wohnraum für sich und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
Das Gesetz kennt Ausnahmen
Mehr, als die meisten wissen.
Nr. 7 und Nr. 8 gelten als nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Für Krankheit, Behinderung und weitere Fälle sieht das Gesetz eigene Regelungen vor, ebenso für Ehegatten, Kinder und frühere Aufenthaltszeiten.
Wenn Sie eine Voraussetzung nicht erfüllen, heißt das nicht automatisch Nein. Ob eine Ausnahme greift, entscheidet Ihre Ausländerbehörde; civitas. nimmt keine solche Prüfung vor.
§ 9 Abs. 2 Sätze 2 bis 6, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 AufenthG