Wer hat Anspruch.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz kennt vier Wege zur deutschen Staatsbürgerschaft, und ein klares Raster an Voraussetzungen. Wer sie erfüllt, hat einen Rechtsanspruch. Keine Willkür, keine Behördengunst.
Sechs Kriterien. Alle sechs zusammen.
Der Regelfall ist die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Tippen Sie an, was auf Sie zutrifft.
Mindestens fünf Jahre ununterbrochener, rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland mit gültigem Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU).
Nachgewiesene mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Nachweis etwa durch telc- oder Goethe-Zertifikat, DSH oder deutschen Schulabschluss.
Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige, grundsätzlich ohne Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe. Die Reform 2024 hat diese Anforderung verschärft.
Der offizielle Einbürgerungstest umfasst 33 Fragen zu Recht, Gesellschaft und Leben in Deutschland sowie dem jeweiligen Bundesland. Bestanden mit mindestens 17 richtigen Antworten.
Schriftliches Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes sowie, seit der Reform 2024, zur besonderen Verantwortung Deutschlands aus der NS-Zeit und zum Schutz jüdischen Lebens.
Keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen. Kleinere Verurteilungen können unter Umständen unberücksichtigt bleiben.
Vier Pfade zur Staatsbürgerschaft.
Welcher Paragraph für Sie gilt, hängt von Ihrer Lebenssituation ab. Er entscheidet, wie lange Sie hier gelebt haben müssen.
Fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, Deutschkenntnisse auf Niveau B1, Sicherung des Lebensunterhalts, bestandener Einbürgerungstest und Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch. Dies ist der Weg für rund 80 Prozent aller Antragsteller.
Wer mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist, kann nach bereits drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt einen Einbürgerungsantrag stellen. Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei Jahre bestehen. Die übrigen Voraussetzungen aus § 10 gelten entsprechend.
Wenn die Standardvoraussetzungen nach § 10 nicht erfüllt sind, kann die Behörde im Einzelfall nach Ermessen einbürgern. Dies setzt ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung voraus, typisch bei außergewöhnlicher Integration, wissenschaftlicher oder kultureller Leistung, oder wenn eine Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde.
Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen von Geburt an deutsche Staatsbürger werden (§ 4 Abs. 3 StAG). Für ehemalige Deutsche und ihre Nachkommen im Ausland existieren besondere Einbürgerungspfade nach §§ 13 und 14.
Wenn Ihr Fall vom Standard abweicht.
Fünf Fälle, in denen andere Regeln greifen. Tippen Sie an, was auf Sie zutrifft.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher können sich nach § 9 StAG bereits nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts einbürgern lassen, sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren besteht. Die frühere Verkürzung auf 3 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) ist dagegen seit dem 30. Oktober 2025 ersatzlos abgeschafft.
Für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gilt wie im Regelfall eine Aufenthaltszeit von fünf Jahren (§ 10 StAG), einen kürzeren Weg allein wegen des Schutzstatus gibt es nicht. Ihnen kommt jedoch zugute, dass die Dauer des Asylverfahrens rückwirkend als rechtmäßiger Aufenthalt angerechnet wird, sobald der Schutzstatus anerkannt ist (§ 55 Abs. 3 AsylG).
Für ehemalige Vertragsarbeiter der DDR sowie Gastarbeiter der ersten Generation gelten nach der Reform 2024 erleichterte Nachweispflichten beim Einbürgerungstest und bei den Deutschkenntnissen. Hintergrund ist die Anerkennung langjähriger Lebensleistung.
Personen mit nachgewiesener körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung können von den Anforderungen an Sprachnachweis und Einbürgerungstest befreit werden. Die Behörde prüft den Einzelfall auf medizinischer Grundlage.
Der Bezug von Bürgergeld schließt die Einbürgerung nicht zwingend aus, wenn er unverschuldet ist, etwa bei Alleinerziehenden mit Betreuungspflichten, bei nachgewiesener Arbeitslosigkeit trotz aktiver Bemühungen oder bei krankheitsbedingter Erwerbsminderung.
Wann die Einbürgerung versagt wird.
Diese Gründe schließen eine Einbürgerung aus, unabhängig von den sechs Kriterien.
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen. Parallele Verfahren oder laufende Ermittlungen führen in der Regel zu einer Aussetzung der Entscheidung.
Aktuelle oder frühere Mitgliedschaft in extremistischen Organisationen, Unterstützung verfassungsfeindlicher Gruppen, öffentliche Billigung terroristischer Akte oder nachweisliche Beteiligung an solchen Aktivitäten.
Nachweislich antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen, seit der Reform 2024 explizit im Gesetz verankert. Auch in sozialen Medien dokumentierte Äußerungen können relevant sein.
Das Führen einer Mehrfachehe ist mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar und schließt die Einbürgerung aus. Dies gilt auch für im Ausland geschlossene Mehrfachehen, die in Deutschland fortgeführt werden.
Abgabe unrichtiger Angaben in einem Einbürgerungs- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, etwa Scheinvaterschaften, Scheinehen oder falsche Identitätsangaben. Eine bereits erfolgte Einbürgerung kann in diesen Fällen rückwirkend zurückgenommen werden.
Die Identität muss eindeutig geklärt sein. Personen ohne gültige Ausweisdokumente oder mit nicht auflösbaren Zweifeln an der Identität können grundsätzlich nicht eingebürgert werden, außer bei anerkannten Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen.
Was sich im neuen Gesetz geändert hat.
Vier Änderungen, die seit dem 27. Juni 2024 gelten.
Die mit der Reform eingeführte Verkürzung auf 3 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen wurde zum 30. Oktober 2025 wieder ersatzlos abgeschafft. Es gilt nun einheitlich die 5-Jahres-Frist.
Bisher musste die ursprüngliche Staatsbürgerschaft bis auf Ausnahmen abgegeben werden. Jetzt ist Mehrstaatigkeit der Regelfall, keine Aufgabe der Herkunftsstaatsbürgerschaft erforderlich.
Der Lebensunterhalt muss grundsätzlich ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe gesichert sein. Ausnahmen für bestimmte Gruppen (Rentner, Erwerbsunfähige, Alleinerziehende) existieren, aber sind enger gefasst als zuvor.
Neben dem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist nun auch ein ausdrückliches Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und deren Folgen, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, erforderlich.
Detailseiten zu Ihrer Situation.
Jeder Einbürgerungsantrag hat seine Besonderheiten, je nach Herkunftsland, Wohnort und persönlicher Lage. Diese Seiten vertiefen die Voraussetzungen für die häufigsten Konstellationen.
Ihr Weg zur Einbürgerung beginnt hier.
Wenn Sie die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen, begleitet civitas. Sie durch alle Fragen des Antrags, in Ihrer Sprache, behördenfertig.