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Ratgeber · Einbürgerung

Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit oder Bürgergeld

Der Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe ist grundsätzlich ein Hindernis für die Einbürgerung. Das Gesetz kennt aber Ausnahmen — und manchmal hilft der Zeitpunkt des Antrags.

Die Regel: Selbstunterhalt ist Pflicht

§10 Abs. 1 Nr. 3 StAG verlangt, dass Einbürgerungsbewerber ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe/Grundsicherung) bestreiten können. Wer aktuell Bürgergeld, Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen erhält, erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.

Wann gilt die Ausnahme?

Seit dem 30. Oktober 2025 gibt es nur noch einen eng gefassten Ausnahmenkatalog. Von der Pflicht zur eigenständigen Lebensunterhaltssicherung wird abgesehen, wenn (1) Sie als Angehörige der Gastarbeiter-Generation bis 30.06.1974 (Anwerbeabkommen) bzw. als Vertragsarbeitnehmer:in der ehemaligen DDR bis 13.06.1990 (oder als nachgezogene:r Ehegatt:in) eingereist sind und den Leistungsbezug nicht zu vertreten haben, ODER (2) Sie in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, ODER (3) Sie mit einer erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben. Die frühere allgemeine Ausnahme für unverschuldete Bedürftigkeit (Kinderbetreuung, Pflege, Krankheit, vorübergehende Arbeitslosigkeit) ist entfallen.

Strategie: Antrag zeitlich planen

Wenn du weißt, dass du in Kürze wieder Arbeit aufnimmst, kann es sinnvoll sein, den Antrag erst dann zu stellen wenn du wieder beschäftigt bist. Eine aktuelle Gehaltsabrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung ist entscheidend — nicht die Vergangenheit allein.

Häufige Fragen

Ich habe nur kurz Bürgergeld bezogen — ist das schädlich?

Vergangener kurzer Bürgergeld-Bezug ist weniger problematisch als aktueller Bezug. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Anwaltliche Einschätzung lohnt sich.

Steht mir Arbeitslosengeld 1 bei der Einbürgerung im Weg?

Der Bezug von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) steht der Einbürgerung in der Regel nicht entgegen. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG verlangt nur, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) bestritten werden kann. ALG 1 ist dagegen eine beitragsfinanzierte Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und wird im Gesetzeswortlaut nicht genannt. Maßgeblich bleibt, dass der Lebensunterhalt insgesamt ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe gesichert ist; ergänzendes Bürgergeld 'aufstockend' zum ALG 1 wäre wieder schädlich. Im Zweifelsfall entscheidet die Einbürgerungsbehörde anhand der Gesamtsituation des Haushalts.

Mein Partner arbeitet — zählt das?

Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor, wenn Sie mit einer erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Ob ein gemeinsam gesicherter Haushalt ohne minderjähriges Kind im Einzelfall ausreicht, entscheidet die Behörde — im Zweifel bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde oder anwaltlich klären lassen.

Mein Partner arbeitet Vollzeit, ich betreue unser Kind zu Hause — kann ich mich einbürgern lassen?

Ja, das kann auch dann möglich sein, wenn du selbst kein eigenes Einkommen hast. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nennt seit dem reformierten Recht ausdrücklich eine Ausnahme für Eltern: Wer als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer in Vollzeit erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, muss den Lebensunterhalt nicht selbst sichern (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c StAG). Voraussetzung ist, dass die erwerbstätige Person die Vollzeit-Anforderung erfüllt — nämlich innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen (rechtmäßiger Aufenthalt, B1-Sprachkenntnisse, Einbürgerungstest, Straffreiheit) gelten unverändert. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die Einbürgerungsbehörde.

Kann Wohngeld auch schädlich sein?

Wohngeld ist nach aktueller Rechtslage weniger eindeutig als Bürgergeld — es kommt auf den Einzelfall an. Im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.

Einbürgerung trotz Zuschuss nach § 26 SGB II — geht das?

Ein Zuschuss nach § 26 SGB II ist akzessorisch zum Bürgergeld-Bezug und damit eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch — und solche Leistungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG grundsätzlich schädlich für die Anspruchseinbürgerung. § 26 SGB II regelt Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Personen, die Bürgergeld beziehen; wer einen solchen Zuschuss erhält, ist also im Bürgergeld-Bezug. Das Gesetz kennt für Nummer 3 nur noch wenige eng umrissene Ausnahmen (etwa für bestimmte langjährig Erwerbstätige oder die Anwerbe-/Vertragsarbeitnehmer-Generation), aber keine allgemeine Härtefallklausel mehr. Ob eine dieser Ausnahmen greift, prüft die Einbürgerungsbehörde; für eine individuelle Einschätzung ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.

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