Was sagt das Gesetz?
§12a StAG regelt wann Vorstrafen schädlich sind. Außer Betracht bleiben nach § 12a Abs. 1 StAG: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind. Auch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz bleiben außer Betracht. Bei mehreren Verurteilungen werden Geld- und Freiheitsstrafen zusammengezählt (ein Tagessatz = ein Tag Freiheitsstrafe). Wird der Rahmen nur geringfügig überschritten, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Wann ist eine Vorstrafe schädlich?
Schädlich sind in der Regel: Freiheitsstrafen über drei Monate (oder über drei Monate hinaus bei mehreren addierten Verurteilungen), Verurteilungen wegen antisemitischer, rassistischer oder sonstiger menschenverachtender Taten (wenn ein solcher Beweggrund im Urteil festgestellt wurde, § 12a Abs. 1 S. 2 StAG i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 2 StGB), sowie Verurteilungen oberhalb der Bagatellgrenzen. Eine kurze, zur Bewährung ausgesetzte und nach Bewährung erlassene Freiheitsstrafe bis drei Monate ist dagegen unschädlich. Auch Ermittlungsverfahren ohne Verurteilung können relevant sein.
Was kannst du tun?
Wenn die Vorstrafe grenzwertig ist: Anwaltliche Beratung einholen. Die Behörde hat Ermessensspielraum und wägt ab. Tilgungsfristen: Nach Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfrist wird die Vorstrafe im Bundeszentralregister gelöscht und gilt dann als nicht vorhanden.
Häufige Fragen
Wie lange bis eine Strafe getilgt wird?
Abhängig von der Strafhöhe: Geldstrafen bis 90 Tagessätze: 5 Jahre. Freiheitsstrafe bis 1 Jahr: 10 Jahre. Freiheitsstrafe 1–3 Jahre: 15 Jahre. Nach Tilgung gilt die Strafe als nicht vorhanden.
Muss ich eine ausländische Vorstrafe angeben?
Ja — auch im Ausland begangene Straftaten müssen angegeben werden. Falsche Angaben sind ein eigenständiger Ausschließungsgrund.
Was ist wenn das Verfahren eingestellt wurde?
Eingestellte Verfahren ohne Verurteilung sind in der Regel unschädlich. Strafbefehle zählen wie Verurteilungen.
Gegen mich läuft ein Strafverfahren — kann ich mich trotzdem einbürgern lassen?
Ein laufendes Strafverfahren führt nicht automatisch zur Ablehnung — die Behörde darf aber während eines solchen Verfahrens noch nicht über die Einbürgerung entscheiden. Nach § 12a Abs. 3 StAG wird die Entscheidung ausgesetzt, bis das Verfahren abgeschlossen ist (bei einer Verurteilung bis zur Rechtskraft des Urteils). Wie sich das Verfahren am Ende auswirkt, hängt vom Ausgang ab: Wird es eingestellt oder bleibt eine etwaige Strafe unter den Schwellen des § 12a Abs. 1 StAG (z. B. Geldstrafe bis 90 Tagessätze), ist sie für die Einbürgerung unbeachtlich. Eine Einschätzung des konkreten Einzelfalls trifft allein die Einbürgerungsbehörde; für eine individuelle rechtliche Bewertung ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.