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Ratgeber · Einbürgerung

Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung

Wartest du seit Monaten auf eine Reaktion der Behörde? Nach 3 Monaten ohne Bescheid hast du das gesetzliche Recht, eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Wann ist die Untätigkeitsklage möglich?

Grundlage ist § 75 VwGO: Wenn die Behörde ohne zureichenden Grund 3 Monate lang nicht über deinen Antrag entscheidet, kannst du Klage erheben. Das Verwaltungsgericht setzt dann eine Frist zur Entscheidung.

Was passiert nach der Klage?

Das Verwaltungsgericht lädt beide Seiten zur Stellungnahme. Wie schnell die Behörde danach über den Antrag entscheidet, ist einzelfallabhängig.

Was kostet eine Untätigkeitsklage?

Gerichtskosten: ca. 100–300 € je nach Streitwert. Anwaltskosten: ca. 500–1.500 €.

Häufige Fragen

Ab wann genau kann ich klagen?

Ab 3 Monate nach Antragseingang bei der Behörde. Wichtig: Du brauchst einen Nachweis über das Einreichungsdatum (Eingangsbestätigung, Einschreiben).

Brauche ich einen Anwalt?

Für das Verwaltungsgericht ist in der Regel kein Anwalt vorgeschrieben — aber dringend empfehlenswert.

Was wenn ich den Bescheid gewinne?

Die Behörde muss dann innerhalb der gesetzten Frist entscheiden. Gerichtskosten trägt in der Regel die unterlegene Partei.

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