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Ratgeber · Einbürgerung

Einbürgerung nach 3 Jahren — was seit Oktober 2025 gilt

Die zwischen dem 27. Juni 2024 und dem 30. Oktober 2025 mögliche verkürzte 3-Jahres-Spur bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) ist abgeschafft. Maßgeblich ist seit dem 30. Oktober 2025 einheitlich die fünfjährige Mindestaufenthaltszeit nach § 10 Abs. 1 StAG.

Was wurde abgeschafft — und seit wann?

Die verkürzte 3-Jahres-Einbürgerung bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) galt nur befristet vom 27. Juni 2024 bis zum 29. Oktober 2025. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256), in Kraft seit dem 30. Oktober 2025, hat diese Spur ersatzlos gestrichen. Ein höheres Sprachniveau (C1), Ehrenamt oder herausragende Leistungen verkürzen die Mindestaufenthaltszeit über § 10 StAG seither nicht mehr.

Was gilt jetzt?

Seit dem 30. Oktober 2025 gilt für die Anspruchseinbürgerung einheitlich die fünfjährige Mindestaufenthaltszeit nach § 10 Abs. 1 StAG. Die übrigen Voraussetzungen (B1-Sprachkenntnisse, Einbürgerungstest, eigenständige Lebensunterhaltssicherung, Straffreiheit, Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung) bleiben unverändert. Eine gesetzliche Übergangsregelung für Alt-Anträge wurde nicht geschaffen.

Was passiert mit Anträgen auf der alten 3-Jahres-Spur?

Anträge, die unter der alten Rechtslage (27. Juni 2024 bis 29. Oktober 2025) auf die 3-Jahres-Spur gerichtet waren, werden seit Inkrafttreten der Streichung nach Verwaltungspraxis über § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung) abgehandelt — es besteht insoweit kein Rechtsanspruch mehr. Eine gegen die fehlende Übergangsregelung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1792/25) — sie war wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig; eine inhaltliche Sachentscheidung erging nicht.

Wichtige Abgrenzung: Ehegatten Deutscher (§ 9 StAG)

Von der Streichung unberührt bleibt die eigenständige Regelung für Ehegatt:innen und eingetragene Lebenspartner:innen Deutscher nach § 9 StAG: Hier genügen weiterhin drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren besteht. Diese 3-Jahres-Möglichkeit ist nicht abgeschafft und nicht mit der gestrichenen § 10 Abs. 3-Spur zu verwechseln.

Поширені запитання

Kann ich mich noch nach 3 Jahren über besondere Integrationsleistungen einbürgern lassen?

Nein. Die verkürzte 3-Jahres-Spur bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) galt nur vom 27. Juni 2024 bis 29. Oktober 2025 und wurde durch das Sechste Änderungsgesetz vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen. Es gilt einheitlich die 5-Jahres-Frist nach § 10 Abs. 1 StAG.

Verkürzt ein C1-Sprachzertifikat oder Ehrenamt die Frist noch?

Nein — seit dem 30. Oktober 2025 verkürzen weder ein höheres Sprachniveau (C1) noch Ehrenamt oder herausragende Leistungen die Mindestaufenthaltszeit über § 10 StAG. Für die Einbürgerung genügt das Sprachniveau B1.

Gibt es überhaupt noch eine Einbürgerung nach 3 Jahren?

Ja, aber nur für Ehegatt:innen und eingetragene Lebenspartner:innen Deutscher nach § 9 StAG: drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt bei einer seit mindestens zwei Jahren bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft. Diese Regelung ist von der Streichung der § 10 Abs. 3-Spur nicht betroffen.

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