Einbürgerung ist Ländersache.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz gilt bundesweit gleich. Beantragt wird aber bei der Einbürgerungsbehörde Ihres Wohnorts, und jedes Land regelt per eigener Verwaltungsvorschrift, welche Unterlagen verlangt werden und wie lange es dauert.
Schematische Anordnung, keine maßstabsgetreue Karte. Norden oben, Westen links. Die Füllung zeigt die Zahl der Einbürgerungsbehörden im Verzeichnis.
Die Spanne ist ein Beobachtungswert, keine amtliche Angabe und keine Zusage. Verbindlich ist allein die Auskunft Ihrer Behörde.
Ihre Behörde
Tippen Sie Ort oder Kreis, oder wählen Sie oben ein Land in der Karte.
Gleiches Gesetz, sechzehn Auslegungen.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz ist Bundesrecht. Die Voraussetzungen der Einbürgerung sind in ganz Deutschland dieselben.
Der Bund setzt die Voraussetzungen
Aufenthaltsdauer, Lebensunterhalt, Sprachniveau und Bekenntnis stehen im StAG und gelten überall gleich. Daran ändert kein Land etwas.
Das Land regelt die Ausführung
Per eigener Verwaltungsvorschrift: welche Nachweise konkret verlangt werden, ob es ein Online-Portal gibt und wie streng der Lebensunterhalt ausgelegt wird.
Die Kommune entscheidet
Der Antrag geht an die Einbürgerungsbehörde Ihres Wohnorts. Sie prüft, sie fordert nach, sie entscheidet.
Deshalb lohnt der Blick auf Ihr Land, bevor Sie Unterlagen zusammenstellen.
Behörde findenAlle 103 Einbürgerungsbehörden.
Nach Bundesland geordnet. Jede Behörde hat eine eigene Seite mit den örtlichen Besonderheiten.
Nordrhein-Westfalen28 Behörden
Hessen9 Behörden
Berlin1 Behörde
Hamburg1 Behörde
Niedersachsen9 Behörden
Baden-Württemberg14 Behörden
Bremen2 Behörden
Rheinland-Pfalz6 Behörden
Saarland1 Behörde
Sachsen-Anhalt4 Behörden
Mecklenburg-Vorpommern3 Behörden
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